Die Bünting Unternehmensgruppe (nachfolgend: „Bünting“) bekennt sich zu effektiver Compliance. Compliance bedeutet die Einhaltung von Recht und Gesetz und der internen Regeln von Bünting sowie die Schaffung von Strukturen, damit sich Bünting, die Unternehmensleitung sowie all ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtmäßig verhalten können. Der Compliance-Ombudsmann und das nach ISO 27001 zertifizierte Hinweisgebersystem www.safewhistle.info sind Bestandteil des Compliance-Systems und der Compliance-Kultur von Bünting.

Warum hat Bünting einen Compliance-Ombudsmann bestellt?

Ihre Hinweise helfen uns, Verstößen gegen geltendes Recht oder interne Richtlinien von Bünting frühzeitig entgegenzuwirken und Schäden von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Geschäftspartnern und auch von Bünting abzuwenden. Deshalb hat Bünting einen Compliance-Ombudsmann bestellt, an den sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritte als externen, unabhängigen und unparteiischen Ansprechpartner wenden können, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür haben, dass Verstöße gegen geltendes Recht oder interne Vorschriften von Bünting vorliegen.

Welche hinweisgebenden Personen werden geschützt?

Jede hinweisgebende Person, die gutgläubig ist, ist dazu berechtigt, Hinweise zu erteilen. Gutgläubige hinweisgebende Personen fallen unter den Schutzbereich dieser Verfahrensordnung. Gutgläubig ist eine hinweisgebende Person, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen.

Welche Verstöße sind relevant?

Relevant sind sämtliche Verstöße gegen geltendes Recht, insbesondere aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität oder Verstöße gegen menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Pflichten und zwar insbesondere solche gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Aber auch Verstöße gegen interne Vorschriften von Bünting können gemeldet werden.

Sollten Sie hingegen eine Frage zu Ihrer Bestellung haben, ein Produkt reklamieren wollen, mit unseren Leistungen oder unserem Service unzufrieden sein oder ein anderes Anliegen haben, dann nutzen Sie bitte unsere üblichen Kontaktmöglichkeiten.

Wie erteile ich einen Hinweis?

Bitte teilen Sie dem Compliance-Ombudsmann mit,

  • bei welchem Unternehmen oder Unternehmensteil
  • was
  • wann
  • wo
  • mit welchen Beteiligten

passiert ist.

Ebenfalls interessieren den Compliance-Ombudsmann, welche weiteren – ggf. an den konkreten Vorgängen unbeteiligten – Personen hiervon Kenntnis haben und ob es Unterlagen (z. B. E-Mails, Fotos) hierzu gibt.

Bitte prüfen Sie vor Erteilung des Hinweises sorgfältig, ob die Angaben, die Sie machen, auch inhaltlich zutreffen. Insbesondere dürfen Sie keine Angaben machen, von denen Sie wissen, dass sie falsch sind.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, verwenden Sie bitte Formulierungen wie „Ich glaube...“, „Ich halte es für möglich...“ Bei Unsicherheiten in der Darstellung, der Bewertung und/oder der Vorgehensweise können Sie vorher – auch anonym – und kostenfrei mit dem Compliance-Ombudsmann über den Fall sprechen.

Bitte teilen Sie dem Compliance-Ombudsmann auch mit, wie dieser Sie im Falle von Rückfragen erreichen kann.

Mit der Erteilung eines Hinweises sind keine Kosten verbunden.

Muss ich meine Identität preisgeben, wenn ich einen Hinweis erteile?

Auf Wunsch bleiben die hinweisgebenden Personen anonym. Hinweisgebende Personen können mit dem Compliance-Ombudsmann verabreden, wie dieser sie bei Rückfragen erreichen kann, wenn die hinweisgebenden Personen anonym bleiben möchten. Hinweisgebende Personen können zudem von dem Compliance-Ombudsmann verlangen, dass er ihre Identität schützt und Informationen, welche Rückschlüsse auf ihre Identität geben, nicht an Bünting weitergibt.

Schutz der Vertraulichkeit der Identität

Aber auch dann, wenn eine hinweisgebende Person nicht anonym bleiben möchte, wird die Vertraulichkeit ihrer Identität geschützt.

Allerdings sieht § 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes, auf das an dieser Stelle verwiesen wird, von dem Vertraulichkeitsgebot mehrere Ausnahmen vor. So wird die Vertraulichkeit der Identität dann nicht geschützt, wenn die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet. Auch kann beispielsweise ein Verlangen einer Strafverfolgungsbehörde in einem Strafverfahren oder eine gerichtliche Entscheidung dazu führen, dass der Compliance-Ombudsmann oder Bünting eine grundsätzlich vertraulich zu behandelnde Identität einer hinweisgebenden Person an eine zuständige Behörde weitergeben muss.

Schutz vor Benachteiligungen und Repressalien

Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Benachteiligungen und Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Benachteiligungen und Repressalien auszuüben. Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Beschwerden oder Hinweisen werden nicht toleriert. Hinweisgebende Personen werden ermutigt, es zu melden, sollten sie seitens Mitarbeitern von Bünting oder seitens Lieferanten Benachteiligungen und Repressalien ausgesetzt werden, weil sie gutgläubig einen Hinweis erteilt haben. Bünting wird hierauf gegenüber diesen Lieferanten und Mitarbeitern in angemessener Weise (z. B. Abmahnung, Forderung einer Wiedergutmachung) reagieren.

Was passiert mit dem Hinweis?

Der Compliance-Ombudsmann gibt Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung dazu, dass der Hinweis eingegangen ist. Der Compliance-Ombudsmann klärt mit der hinweisgebenden Person den Sachverhalt, welche Erwartungen seitens der hinweisgebenden Person in Bezug auf mögliche Präventions- oder Abhilfemaßnahmen bestehen und prüft, ob der Hinweis in den Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt und zwar insbesondere, ob eine menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichtverletzung i. S. v. § 2 Abs. 2 und 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vorliegen könnte. Sollte aus Sicht des Compliance-Ombudsmannes kein relevanter Verstoß vorliegen, begründet er dies gegenüber der hinweisgebenden Person. Sollte hingegen ein relevanter Verstoß möglich erscheinen, bereitet der Compliance-Ombudsmann den Hinweis auf und gibt diesen vertraulich an die Rechtsabteilung von Bünting weiter. Die Rechtsabteilung von Bünting entscheidet ggf. mit der Unternehmensleitung, wie mit diesem Hinweis umzugehen ist. Sofern hinreichend konkrete Verdachtsmomente für Rechts- oder Richtlinienverstöße vorliegen, werden diese intern untersucht, um ein mögliches Fehlverhalten aufklären und abstellen zu können. Auch dies geschieht in der Regel vertraulich und diskret, um die Interessen der von den Hinweisen betroffenen Personen zu wahren. Spätestens drei Monate nach Erteilung des Hinweises erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung von dem Compliance-Ombudsmann, ob der gemeldete Verstoß festgestellt werden konnte. Sollte dies der Fall sein, wird dem Verstoß abgeholfen. Dabei werden die Erwartungen der hinweisgebenden Person einbezogen. Die hinweisgebende Person wird ermutigt, es zu melden, sollten ihrer Auffassung nach die getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen.

Wie erreiche ich den Compliance-Ombudsmann?

Sie können den Compliance-Ombudsmann auf jede denkbare Weise (Telefon, Mail, Fax, Post oder über das Hinweisgebersystem www.safewhistle.info) kontaktieren. Der Compliance-Ombudsmann steht auch für persönliche Treffen mit hinweisgebenden Personen zur Verfügung, auf Wunsch auch im Wege einer Bild-Ton-Übertragung. Wenn Sie eine verschlüsselte Kommunikation wünschen, können Sie auch die Messenger-Dienste Signal und Threema nutzen und darüber den Compliance-Ombudsmann erreichen. Ebenso ist es möglich, über Protonmail dem Compliance-Ombudsmann verschlüsselte E-Mails an folgende Adresse zu schicken:

Die Kontaktdaten lauten wie folgt:

Rechtsanwalt Dr. Johannes Dilling
Landgrafenstraße 49
50931 Köln


Telefon: +49 (0) 221 933 107 41
Handy: +40 (0) 163 347 6111
Fax: +49 (0) 221 933 107 42

www.ra-dilling.de
www.safewhistle.info
Threema-ID: 3PX6278J

E-Mail: info@ra-dilling.de; RADilling@protonmail.com

Über das Hinweisgeberportal www.safewhistle.info, die dort hinterlegten Messengerdienste, per E-Mail und auf dem Postweg können hinweisgebende Personen in einer Sprache ihrer Wahl Verstöße melden.

Ebenso können hinweisgebende Personen von dem Compliance-Ombudsmann verlangen, dass bei einem persönlichen Treffen mit dem Compliance-Ombudsmann ein besonders zur Vertraulichkeit verpflichteter Dolmetscher teilnimmt, der aus der und in die Landessprache der hinweisgebenden Person übersetzen kann.

Auf besonderen Wunsch einer hinweisgebenden Person stellt Bünting im Einzelfall eine Compliance-Ombudsfrau als Ansprechpartnerin.

Externe Meldestellen

Hinweisgebende Personen können Informationen über Verstöße wahlweise auch an die externe Meldestelle melden. Die externe Meldestelle ist das

Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn.

Zuständige externe Meldestelle für Meldungen über Verstöße gegen § 4d FinDAG, einschließlich Meldungen über Verstöße, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen sowie für Meldungen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

  • zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/ 2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Behörde im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GwG;

  • zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften;

  • zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a S. 2 HGB sowie

  • zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Abs. 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Abs. 4 S. 1 HGB, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Abs. 4a S. 1 HGB, Instituten im Sinne des § 340 Abs. 5 S. 1 HGB, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 HGB und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 S. 1 HGB,

ist die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn.

Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, namentlich Verstöße gegen

  • die Artikel 101 und 102 AEUV;

  • die in § 81 Abs. 2 Nr. 1, 2 lit. a), Nr. 5 sowie Abs. 3 GWB genannten Rechtsvorschriften; 

  • Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1)

können hinweisgebende Personen an die hierfür zuständige externe Meldestelle

Bundeskartellamt
Kaiser-Friedrich-Straße 16
53113 Bonn

melden und zwar jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens über eine interne Meldung.

Des Weiteren können Sie auf Wunsch auch anonym mögliche Betrugsfälle sonstige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten mit potenziell negativen Auswirkungen zu Lasten von EU-Mitteln bei dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) melden:

Europäische Kommission
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
1049 Brüssel

https://anti-fraud.ec.europa.eu/index_de